Die Kammerwahl: häufig gestellte Fragen

In den Ärztekammern wird die ärztliche Selbstverwaltung organisiert. Alle vier Jahre finden die Wahlen der Vertreterversammlungen, der „Parlamente“, statt. Wir informieren zur Wahl 2026 und beantworten häufig gestellte Fragen.

Wie funktionieren Kammerwahlen?

Alle vier Jahre finden per Briefwahl Kammerwahlen in Baden-Württemberg statt. Im Kern handelt es sich dabei um vier eigenständige Wahlen in den vier Bezirken Nordwürttemberg, Nordbaden, Südwürttemberg und Südbaden. Gewählt wird nach dem Prinzip der Verhältniswahl mit dem Wahlverfahren nach Hare-Niemeyer. In den Bezirken werden die Mitglieder der Vertreterversammlungen (kurz VV’en) gewählt. Die Mitglieder der VV’en in den Bezirken wählen wiederum ihre Vorstände (Präsident/in, Vizepräsident/in, weitere Mitglieder des Vorstandes), besetzen Ausschüsse, wählen die Delegierten der Vertreterversammlung der Landesärztekammer (kurz LÄK) und die Delegierten zum Deutschen Ärztetag.

Die Anzahl der Delegierten der jeweiligen Vertreterversammlung ergibt sich aus der Anzahl der Ärztinnen und Ärzte in den jeweiligen Bezirken zum Stichtag 31. Mai 2026. Die Kammerwahl im Bezirk findet wiederum auf zwei Ebenen statt. Es gibt einen Wahlzettel für den Bezirk und einen Wahlzettel für den Kreis. Verbände wie der Marburger Bund reichen bei der Kammer bis zu einer festgelegten Frist (dieses Jahr der 02.10.2026) Wahlvorschläge ein. Auf diesen Wahlvorschlägen, auch genannt „Listen“, stehen die jeweiligen Kandidatinnen und Kandidaten. Auf Bezirkslisten können Ärztinnen und Ärzte aus dem gesamten Bezirk kandidieren. Auf Kreislisten können Ärztinnen und Ärzte aus der jeweiligen Kreisärzteschaft kandidieren.

Wie werden Sitze zugeteilt?

Die den einzelnen Wahlvorschlägen zugefallenen Sitze werden den dort aufgeführten Bewerberinnen und Bewerbern in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahl zugeteilt. Haben mehrere Bewerberinnen und Bewerber die gleiche Stimmenzahl, entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag. Bewerberinnen und Bewerber, auf die kein Sitz entfällt, werden in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen Ersatzpersonen ihres Wahlvorschlages und werden, falls gewählte Delegierte an einer Vertreterversammlung nicht teilnehmen können, hierzu eingeladen.

Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber, die keine Stimme erhalten haben, bleiben unberücksichtigt. Kreis- beziehungsweise Bezirkswahlvorschläge dürfen nur Bewerberinnen und Bewerber enthalten, die in dem betreffenden Wahlkreis oder Bezirk wählbar sind. Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf jeweils nur auf einem Kreiswahlvorschlag und nur auf einem Bezirkswahlvorschlag benannt sein.

Warum soll ich auf den Listen des Marburger Bundes als Kandidat oder Kandidatin zur Verfügung stehen?

Der Marburger Bund setzt sich als Berufsverband und als Berufsgewerkschaft für die Interessen der angestellten Ärztinnen und Ärzte ein. Dabei geht es um gute Weiterbildungsbedingungen, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und vieles mehr. Angestellte Ärztinnen und Ärzte sind in der Kammer unterrepräsentiert.

Vor allem die jüngeren Ärztinnen und Ärzte nehmen an Kammerwahlen tendenziell weniger teil. Es gibt auch deutlich weniger junge Ärztinnen und Ärzte in den Vertreterversammlungen. Dies wollen wir ändern.

Wann wird gewählt und welche Fristen sind zu beachten?

Allerspätestens am 2. Oktober 2026 müssen die Wahlvorschläge eingereicht werden. Hierfür benötigt man zwingend die Einverständniserklärungen der Kandidatinnen und Kandidaten (siehe Einverständniserklärung). Die Wahl selbst findet als Briefwahl vom 12. November bis 27. November 2026 statt.

Weitere Fragen rund um die Kandidatur beantworten wir hier.